Rechtliches

Statuten

VMAX Tennis AG · Sitz Oftringen (AG) · Rechtsform Aktiengesellschaft · Dauer unbestimmt.

Kapitel I

Grundlage

Art. 1 · Firma und Sitz

Unter der Firma VMAX Tennis AG besteht mit Sitz in Oftringen (AG) auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR.

Art. 2 · Zweck

Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Tennisschule sowie die Förderung und Promotion des Tennissports. Sie kann überdies mit Waren aller Art handeln.

Die Gesellschaft kann:

  • Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten,
  • sich an anderen Gesellschaften beteiligen,
  • Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen halten,
  • Grundstücke erwerben, halten und veräussern.

Sie kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck direkt oder indirekt zu fördern.

Art. 2bis · Ethik und Doping

Die VMAX Tennis AG bekennt sich zu einem gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Tennissport. Sie wahrt Integrität, Sicherheit und Fairness der Wettkämpfe und schützt insbesondere vor Manipulation und korrupten Aktivitäten.

Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass Mitarbeitende und Kunden:

  • respektvoll, transparent und regelkonform handeln,
  • die Ethik-Charta, das Ethik-Statut des Schweizer Sports,
  • das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie weitere einschlägige Regelwerke anerkennen und befolgen.

Verstösse werden durch die zuständigen Stellen von Swiss Sport Integrity und der Stiftung Schweizer Sportgericht untersucht und sanktioniert. Das Schweizer Sportgericht ist ausschliesslich zuständig für Doping-Verfahren.

Kapitel II

Kapital

Art. 3 · Aktienkapital

Das Aktienkapital beträgt CHF 100’000.–, eingeteilt in 100’000 Namenaktien zu je CHF 1.–.

Die Aktien sind vollständig liberiert.

Art. 4 · Aktienzertifikate

Die Gesellschaft kann Zertifikate über mehrere Aktien ausstellen.

Art. 5 · Zerlegung und Zusammenlegung

Die Generalversammlung kann Aktien bei unverändertem Aktienkapital zerlegen oder zusammenlegen. Eine Zusammenlegung bedarf der Zustimmung der betroffenen Aktionäre.

Art. 6 · Aktienbuch

Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in welchem Eigentümer und Nutzniesser mit Name und Adresse eingetragen werden.

Als Aktionär gilt gegenüber der Gesellschaft nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

Art. 7 · Übertragung der Aktien

Die Übertragung von Namenaktien oder die Begründung einer Nutzniessung bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates.

Dieser kann die Zustimmung unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen verweigern.

Kapitel III

Organisation der Gesellschaft

A. Generalversammlung

Art. 8 · Befugnisse

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Zu ihren unübertragbaren Befugnissen gehören insbesondere:

  • Statutenänderungen
  • Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Gewinnverwendung
  • Entlastung des Verwaltungsrates
  • Beschlüsse über gesetzlich oder statutarisch vorbehaltene Geschäfte

Art. 9 · Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende statt.

Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus per Brief oder E-Mail.

Aktionäre mit mindestens:

  • 10 % des Aktienkapitals können eine Generalversammlung verlangen,
  • 5 % können Traktanden oder Anträge einreichen.

Art. 10 · Universalversammlung

Sind alle Aktionäre vertreten und besteht kein Widerspruch, kann eine Generalversammlung ohne formelle Einberufung stattfinden – auch schriftlich oder elektronisch.

Art. 11 · Tagungsort

Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort.

Die Generalversammlung kann:

  • an mehreren Orten gleichzeitig,
  • elektronisch,
  • oder im Ausland durchgeführt werden.

Art. 12 · Virtuelle Generalversammlung

Virtuelle Generalversammlungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat stellt sicher:

  • eindeutige Identifikation,
  • Live-Übertragung,
  • Diskussions- und Antragsrecht,
  • unverfälschte Abstimmungen.

Art. 13 · Vorsitz und Protokoll

Den Vorsitz führt der Präsident des Verwaltungsrates.

Ein Protokoll wird geführt und ist den Aktionären auf Verlangen zugänglich.

Art. 14 · Stimmrecht

Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.

Stimmberechtigt ist, wer im Aktienbuch eingetragen oder bevollmächtigt ist.

Art. 15 · Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.

Für besonders wichtige Beschlüsse ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich (z. B. Zweckänderung, Sitzverlegung, Auflösung).

B. Verwaltungsrat

Art. 16 · Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.

Eine Geschlechterquote von mindestens 40 % wird angestrebt.

Art. 17 · Sitzungen

Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse:

  • in Sitzungen,
  • schriftlich,
  • oder elektronisch.

Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 18 · Auskunftsrecht

Jedes Mitglied hat jederzeit Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die Bücher, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich.

Art. 19 · Aufgaben

Zu den unübertragbaren Aufgaben gehören u. a.:

  • Oberleitung der Gesellschaft
  • Organisation
  • Finanzkontrolle
  • Ernennung der Geschäftsleitung
  • Vorbereitung der Generalversammlung

Auch Mitarbeitende und langjährige Kunden erhalten ein Traktandierungsrecht über den Verwaltungsrat.

Art. 20 · Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise delegieren.

Mindestens ein vertretungsberechtigtes Mitglied muss Wohnsitz in der Schweiz haben.

C. Revisionsstelle

Art. 21 · Revision

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle oder kann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – darauf verzichten.

Art. 22 · Anforderungen

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben.

Kapitel IV

Rechnungsabschluss und Gewinnverwendung

Art. 23 · Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 24 · Gewinnverwendung

Die Gewinnverwendung erfolgt gemäss OR durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 25 · Auflösung

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

Die Liquidation richtet sich nach Art. 742 ff. OR.

Kapitel V

Benachrichtigungen

Art. 26 · Mitteilungen

Mitteilungen an Aktionäre erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen.